Erwägungsgrund 3 32016D0019
Im Einklang mit dem nationalen Recht besteht eine lange Zusammenarbeit zwischen den NCAs und den nationalen Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Zugangs zu vertraulichen Informationen über beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 beziehungsweise Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Die Bedingungen dieser Zusammenarbeit und Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber den nationalen Strafverfolgungsbehörden richten sich weitgehend nach dem nationalen Recht. Das Unionsrecht hat dennoch bestimmte Auswirkungen auf die Bedingungen, unter denen vertrauliche Informationen, die den zuständigen Behörden einschließlich der EZB zur Verfügung stehen, innerhalb des SSM gegenüber nationalen Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen offengelegt werden dürfen. Diese Vorschriften des Unionsrechts sehen beispielsweise den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die Pflicht zum Informationsaustausch innerhalb des SSM sowie die Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten und die Geheimhaltungspflicht vor.