Erwägungsgrund 1 32016D1915
Gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben und die beschließen, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in ihrer Landeswährung zu tätigen, Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.