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Nach Öffnung der Bewerbungen oder Angebote kann die EZB die Bewerber und Bieter auffordern, Angaben oder Unterlagen, die tatsächlich oder dem Anschein nach fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind, innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen. Entsprechende Aufforderungen müssen in vollem Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz stehen; insbesondere dürfen sie nicht zu einer Bevorzugung führen, einen Wettbewerbsvorteil gewähren oder die Bewerbungs- oder Ausschreibungsbedingungen ändern.
Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft…
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende…
Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu…
Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft…
Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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