Art. 26 32016D0002
Während des Ausschreibungsverfahrens kommunizieren die Bewerber und Bieter nur mit der bzw. den von der EZB angegebenen Kontaktperson bzw. Kontaktpersonen. Die Kommunikationsmittel müssen allgemein zugänglich sein und dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben.
Die Bewerber und Bieter müssen ihre Bewerbungen und Angebote schriftlich gemäß den in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Anforderungen einreichen.
Die Bewerber oder Bieter können der EZB schriftlich Fragen zur Bekanntmachung, zum Aufruf zur Angebotsabgabe oder zu den zusätzlichen Unterlagen gemäß dem in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Verfahren vorlegen. Die EZB beantwortet entsprechende Fragen innerhalb einer angemessenen Frist und übermittelt die Antworten anonymisiert an alle Bewerber oder Bieter, wenn sie für alle von ihnen von Bedeutung sind.
Die EZB stellt sicher, dass die von den Bewerbern und Bietern zur Verfügung gestellten Informationen gemäß den Grundsätzen der Vertraulichkeit und der Integrität und, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 ). , behandelt und gespeichert werden.