Art. 28 32016D0002
Stellt die EZB eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen sonstigen Fehler im Wortlaut der Bekanntmachung, des Aufrufs oder der ergänzenden Unterlagen fest, berichtigt sie den Fehler und teilt dies allen Bewerbern oder Bietern schriftlich mit.
Sind die Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zur Angebotsabgabe oder in den ergänzenden Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind oder dass die EZB oder ein anderer Bewerber oder Bieter gegen die geltenden Vergaberegeln verstoßen hat, so melden sie der EZB ihre Einwendungen innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie von der betreffenden Unregelmäßigkeit Kenntnis erlangen. Betrifft die Unregelmäßigkeit den Aufruf zur Angebotsabgabe oder sonstige von der EZB übermittelte Unterlagen, so beginnt die Frist mit dem Tag des Erhalts der Unterlagen. In sonstigen Fällen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bewerber oder Bieter Kenntnis der Unregelmäßigkeit erlangen oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätten erlangen können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen, der Unregelmäßigkeit abhelfen oder das Ersuchen unter Angabe der Gründe hierfür ablehnen. Einwendungen, die der EZB nicht fristgerecht mitgeteilt werden, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden. Ferner ist es den Bewerbern oder Bietern verwehrt, derartige Einwendungen in einem Beschwerdeverfahren nach Artikel 39 und in einem Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.