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Die Dauer eines Auftrags einschließlich etwaiger Verlängerungen darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Gegenstand des Auftrags oder ein sonstiger berechtigter Grund rechtfertigt eine längere Dauer.
Die Dauer von befristeten Aufträgen kann über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus unter folgenden Bedingungen verlängert werden:
Die Bekanntmachung oder, im Fall eines Verfahrens gemäß Kapitel III, die Aufforderung zur Angebotsabgabe sieht die Möglichkeit einer Verlängerung vor,
die Verlängerung ist ordnungsgemäß begründet, und
bei der Festlegung des anwendbaren Verfahrens gemäß Artikel 4 wurden die Verlängerungen berücksichtigt.
Ansonsten kann die Dauer eines zeitlich begrenzten Auftrags nur in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen verlängert werden.
Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob…
bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder…
bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von…
Die Laufzeit des Vertrags darf drei Jahre nicht überschreiten.
Die Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen schließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden. Bei einer Rahmenvereinbarung handelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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