Art. 8 32016D0002
Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutigen Überprüfungsklauseln vorgesehen ist, wie beispielsweise in Form von Preisanpassungsklauseln oder Optionen. Die Klauseln müssen den Umfang und die Art der Überprüfung oder Optionen und die Umstände, in denen von ihnen Gebrauch gemacht werden darf, benennen. Sie dürfen keine Überprüfung oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags verändern würden.
die Auftragsunterlagen eindeutige und präzise Überprüfungs- oder Optionsklauseln enthalten, die zusätzliche Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen vorsehen, und
die zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen bei der Berechnung des Auftragswerts gemäß Artikel 5 berücksichtigt wurden.
Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, nicht wesentlich ist. Änderungen gelten als wesentlich, wenn sie den Gesamtcharakter des Auftrags verändern, insbesondere wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: In jedem Fall gelten Änderungen als unwesentlich, wenn ihr kumulierter Wert sowohl a) unter dem in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwert liegt als auch b) weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder 15 % des ursprünglichen Auftragswerts von Bauaufträgen beträgt.
Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet,
ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der ursprüngliche Auftrag vergeben wurde, in anderen als den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen.
Darüber hinaus kann die EZB einen Auftrag ändern, wenn Die Preiserhöhung darf jedoch in jedem einzelnen Fall nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen.
eine Änderung aufgrund von Umständen erforderlich wird, welche die EZB trotz sorgfältigen Vorgehens nicht vorhersehen konnte, sofern der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags durch die Änderung nicht verändert wird, oder
zusätzliche Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen erforderlich geworden sind, die sich in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne erheblichen Nachteil oder beträchtliche Zusatzkosten vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen.
Ein Auftrag kann geändert werden, indem der Auftragnehmer, an den er vergeben wurde, durch einen anderen Auftragnehmer ersetzt wird, aufgrund entweder
einer eindeutig formulierten, klaren und präzisen Überprüfungs- oder Optionsklausel,
der Tatsache, dass ein anderer Lieferant, der die ursprünglich angewandten Kriterien zur Auswahl des ursprünglichen Auftragnehmers erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Beschlusses zu umgehen, oder
der Tatsache, dass die EZB die Verpflichtungen gegenüber den Unterauftragnehmern des Auftragnehmers einschließlich der Verpflichtung, Zahlungen unmittelbar an die Unterauftragnehmer zu leisten, übernimmt, sofern dies im Auftrag vorgesehen ist.
Im Zusammenhang mit ursprünglichen Aufträgen, die nach Kapitel II vergeben wurden, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt in Bezug auf etwaige Bestellungen zusätzlicher Waren, Dienst- oder Bauleistungen nach Absatz 3, wenn der Gesamtwert der entsprechend diesem Auftrag bestellten zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen 50 % des ursprünglichen Auftragswerts überschreitet.
Für alle nicht in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Änderungen des ursprünglichen Auftrags während dessen Laufzeit ist ein neues Vergabeverfahren erforderlich.