Erwägungsgrund 4 32016D0002
Die EZB beachtet die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, wie sie sich in der Richtlinie 2014/24/EU und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 widerspiegeln.
Die EZB beachtet die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, wie sie sich in der Richtlinie 2014/24/EU und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 widerspiegeln.