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Nach Artikel IV des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) haben alle Vertragsparteien des NVV das unveräußerliche Recht, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II des NVV die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln. Artikel IV sieht ferner vor, dass alle Vertragsparteien des NVV sich verpflichten, zusammenzuarbeiten, „um allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke, besonders im Hoheitsgebiet von Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt beizutragen“.
Anerkennung des Rechts der Vertragsstaaten auf friedliche Nutzung der Kernenergie im Einklang mit Artikel IV des NVV und unter Beachtung seiner Artikel I, II…
Die Europäische Union sieht in dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) weiterhin den Grundstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von…
Die Union verfolgt das Ziel, das Internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen dadurch zu stärken, dass sie sich für ein wesentliches und…
Der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammengetretene Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat einstimmig die Resolution 1887(2009) angenommen, in…
Auf der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des NVV haben die Vertragsparteien Beschlüsse über die unbegrenzte Verlängerung des Vertrags, über…
Förderung der konsequenteren Durchführung des NVV durch Verabschiedung einer Reihe konkreter, wirksamer, pragmatischer und einvernehmlicher Maßnahmen, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.