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Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/757 enthält eine Überprüfungsklausel für den Fall, dass eine internationale Übereinkunft in diesem Bereich geschlossen wird. Durch die Annahme der Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens wird ein solches Überprüfungsverfahren ausgelöst, was dazu führen kann, dass die Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 vorgeschlagen wird, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen in angemessenem Umfang an das im Rahmen der IMO vereinbarte weltweite Datenerhebungssystem angeglichen werden.
die Nutzung bilateraler Vereinbarungen oder Regelungen in Bezug auf das IMI, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Artikel 25 Absatz 1 der…
Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen in Bezug auf SOx-Emissions-Überwachungsgebiete sind nach den Verfahren der IMO möglich. Falls weitere…
Die Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens betreffen ein obligatorisches weltweites Datenerhebungssystem für die von bestimmten Schiffen zu…
Im Rahmen der Überprüfung bewertet die Kommission die Möglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegebenenfalls im Hinblick auf neue oder…
der Änderungen der Anhänge I und II des MARPOL-Übereinkommens gemäß Anhang 11 des IMO-Dokuments MEPC 67/20;
Mit den Änderungen der MARPOL-Anlage IV soll der rechtliche Rahmen geschaffen werden für die Umsetzung der auf der MEPC 68 erzielten Einigung, nach der die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.