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Das Rahmenübereinkommen trat am 28. Februar 2005 für einen Zeitraum von 10 Jahren in Kraft und wurde am 26. Februar 2015 dadurch verlängert, dass vier Vertragsparteien gemäß dem im Rahmenübereinkommen vorgesehenen Verlängerungsverfahren ihre Zustimmung erteilten, an das Übereinkommen zur Verlängerung des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (im Folgenden „das Verlängerungsübereinkommen“) gebunden zu sein. Für die Gemeinschaft und sonstige Vertragsparteien, die ihre internen Genehmigungsverfahren nicht rechtzeitig abschließen konnten, besteht die Möglichkeit der späteren Erneuerung ihrer Beteiligung durch eine Unterschrift gemäß Artikel II Absatz 3 des Verlängerungsübereinkommens.
Im Jahr 2015 wurde das Rahmenübereinkommen um weitere zehn Jahre verlängert, und es wird am 28. Februar 2025 auslaufen.
Der Abschluss des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten…
Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert…
Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte…
Beide Vertragsparteien bestätigten ihre Absicht, das Abkommen ohne Änderung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Damit die Kontinuität des Abkommens…
Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.