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Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte inhaltlich mit dem Abkommen identisch bleiben. Um die Kontinuität des Abkommens sicherzustellen, sollte die Verlängerung rückwirkend ab dem 8. November 2019 gelten.
Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen ohne Änderung um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern.
Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen ohne Änderung um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern.
In ihrem Briefwechsel vom 14. November 2016 und 5. Januar 2017 bekräftigten die Vertragsparteien ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens um weitere…
Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert…
Auf der Grundlage des Beschlusses 2011/182/EU des Rates wurde das Abkommen rückwirkend ab dem 8. November 2009 um weitere fünf Jahre verlängert und läuft somit…
Im Anschluss an eine gemeinsame Überprüfung des Abkommens nahmen beide Vertragsparteien die Empfehlung unabhängiger Experten zur Kenntnis, dass das Abkommen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.