Erwägungsgrund 5 32020D0788BESCHLUSS (EU) 2020/788 DES RATES vom 9. Juni 2020 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte…
Erwägungsgrund 5 32025D2089BESCHLUSS (EU) 2025/2089 DES RATES vom 10. Oktober 2025 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien
Beide Vertragsparteien bestätigten ihre Absicht, das Abkommen ohne Änderung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Damit die Kontinuität des Abkommens…
Erwägungsgrund 3 32022D1089BESCHLUSS (EU) 2022/1089 DES RATES vom 27. Juni 2022 über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Beide Parteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen ohne Änderung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Um die Kontinuität des Abkommens zu gewährleisten,…
Erwägungsgrund 4 32025D0051BESCHLUSS (EU) 2025/51 DES RATES vom 16. Dezember 2024 über die Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Verlängerungen des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)
Die Verlängerung des Abkommens sollte rückwirkend ab dem 31. Mai 2024 gelten.
Erwägungsgrund 5 32023D2781BESCHLUSS (Euratom) 2023/2781 DES RATES vom 8. Dezember 2023 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) durch die Europäische Kommission
Seit dem 31. Mai 2021 wurde das Abkommen automatisch jährlich verlängert. Daher ist es erforderlich, eine rückwirkende Anwendung des Abkommens vorzusehen. Das…
Erwägungsgrund 5 32024D1016BESCHLUSS (EU) 2024/1016 DES RATES vom 25. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Daher ist es angezeigt, das Abkommen bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern —