Erwägungsgrund 4 32016D2220
Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die Vorschriften des Abkommens über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 des AEUV fallen, für das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch Vorschriften über die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder die polizeiliche Zusammenarbeit gebunden sind, nach denen die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden müssen.