Erwägungsgrund 2 32016D2231
Am 17. Oktober 2016 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er seine tiefe Besorgnis über die politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck gebracht hat. Insbesondere hat er aufs Schärfste die äußerst brutalen Gewalttaten verurteilt, die am 19. und 20. September in Kinshasa stattgefunden haben, und darauf hingewiesen, dass diese die ausweglose Lage noch verschlimmert haben, in die das Land dadurch geraten ist, indem nicht innerhalb der verfassungsmäßigen Frist bis zum 20. Dezember 2016 zu den Präsidentschaftswahlen aufgerufen wurde.