Erwägungsgrund 12 32016D2313
Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt der Republik Korea noch nicht angenommen haben, sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts der Republik Korea im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die Tschechische Republik, Irland und die Republik Litauen, die den Beitritt der Republik Korea zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.