Erwägungsgrund 6 32016D2369
Das Protokoll sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. Artikel 27 Absatz 4 des Protokolls sieht dessen vorläufige Anwendung vor. Aufgrund der vorläufigen Anwendung des Protokolls wird auch das Übereinkommen vorläufig angewendet.