Erwägungsgrund 7 32016D2369
Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen.
Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen.