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I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der Räume des FIDUCIA-Büros fest, in denen die FIDUCIA-Informationen bearbeitet und aufbewahrt werden. 2. Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes zielen darauf ab, den Zugang unbefugter Personen zu FIDUCIA-Informationen zu verhindern, indem a) gewährleistet wird, dass die FIDUCIA-Informationen ordnungsgemäß bearbeitet und aufbewahrt werden, b) eine Unterscheidung zwischen Personen mit und solchen ohne Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nach dem Grundsatz, dass Zugang nur demjenigen gewährt wird, der Kenntnis von diesen Informationen haben muss, ermöglicht wird, c) von unbefugten Handlungen abgeschreckt wird bzw. diese verhindert und aufgedeckt werden und d) das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen in die Räume des FIDUCIA-Büros verhindert oder aufgehalten wird. · 3. Die Auswahl der Maßnahmen des physischen Geheimschutzes erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage für die FIDUCIA-Informationen. Bei diesen Maßnahmen wird der Umgebung und der Struktur der Räume des FIDUCIA-Büros Rechnung getragen. Die Sicherheitsbehörde legt für jede der folgenden physischen Maßnahmen den zu erreichenden Sicherheitsgrad fest: a) eine Absperrung, die den zu schützenden Bereich abgrenzt; b) eine Einbruchsmeldeanlage, die mit der Leit- und Sicherheitsstelle des Gerichtshofs der Europäischen Union verbunden ist; c) ein elektronisch oder elektromechanisch gesteuertes Zugangskontrollsystem, das vom Sicherheitspersonal betrieben wird; d) ausgebildetes und überwachtes Sicherheitspersonal, das zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist; e) ein Videoüberwachungssystem, das vom Sicherheitspersonal betrieben wird und mit der Einbruchsmeldeanlage sowie dem Zugangskontrollsystem verbunden ist; f) eine Sicherheitsbeleuchtung, die eine wirksame Überwachung entweder unmittelbar oder mittelbar durch ein Videoüberwachungssystem gewährleistet; g) alle sonstigen geeigneten physischen Maßnahmen zur Abschreckung oder Aufdeckung unbefugter Zugangsversuche oder zur Verhinderung einer Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen sowie des Verlusts oder der Beschädigung solcher Informationen. · II. RÄUME FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON UND DIE EINSICHTNAHME IN FIDUCIA-INFORMATIONEN Schaffung der physisch geschützten Räume für die Aufbewahrung und die Einsichtnahme 4. Es werden gesicherte Räume im Hinblick auf die Aufbewahrung von und die Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen geschaffen. Die FIDUCIA-Informationen dürfen nur in den Räumen des FIDUCIA-Büros aufbewahrt und eingesehen werden, die in jeder Hinsicht den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. 5. Innerhalb dieser Räume erfolgt die Aufbewahrung der FIDUCIA-Informationen in Sicherheitsbehältnissen, die ebenfalls in jeder Hinsicht den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. 6. Es darf kein Kommunikationssystem (Telefon oder sonstige elektronische Geräte) in die Räume des FIDUCIA-Büros verbracht werden. 7. Der Sitzungsraum des FIDUCIA-Büros ist gegen Abhörmaßnahmen zu schützen. Er wird in regelmäßigen Zeitabständen auf elektronische Sicherheit überprüft. Zugang zu den Räumen für die Aufbewahrung und Einsichtnahme 8. Der Zugang zu den Räumen des FIDUCIA-Büros wird durch eine videoüberwachte Identifizierungsschleuse kontrolliert. 9. Personen, die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt sind, und als ermächtigt geltende Personen erhalten Zugang zum FIDUCIA-Büro, um FIDUCIA-Informationen nach Maßgabe von Artikel 7 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses einzusehen. 10. Die Sicherheitsbehörde kann nicht ermächtigten Personen, deren Tätigwerden in den Räumen des FIDUCIA-Büros zwingend erforderlich ist, ausnahmsweise eine Zugangsermächtigung erteilen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Zugang zu diesen Räumen nicht den Zugang zu FIDUCIA-Informationen zur Folge haben darf, die sichtgeschützt in den Sicherheitsbehältnissen verbleiben müssen. Der Zugang dieser Personen darf nur in Begleitung und unter ständiger Beaufsichtigung durch einen Mitarbeiter des FIDUCIA-Büros erfolgen, der zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist. 11. Jeder Zugang zu den Räumen des FIDUCIA-Büros wird in ein Zugangsregister eingetragen. Dieses Register wird an einem Arbeitsplatz geführt, der sich in diesen Räumen befindet. Das hierzu verwendete Informations- und Kommunikationssystem entspricht den in Artikel 10 des Beschlusses und in Anhang IV festgelegten Sicherheitsanforderungen. 12. Die für die schriftliche Verwendung von FIDUCIA-Informationen geltenden Schutzmaßnahmen finden auch bei einer mündlichen Verwendung dieser Informationen Anwendung. III. KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ DER FIDUCIA-INFORMATIONEN 13. Die Sicherheitsbehörde legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für die Räume des FIDUCIA-Büros und die Sicherheitsbehältnisse fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren. 14. Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse, in denen FIDUCIA-Informationen aufbewahrt werden, sind zu ändern a) bei Entgegennahme eines neuen Behältnisses; b) bei jedem Wechsel des Personals, das die Kombination kennt; c) bei tatsächlicher oder vermuteter Kenntnisnahme durch Unbefugte; d) bei Wartung oder Reparatur eines Schlosses; e) mindestens alle zwölf Monate. · 15. Die zum physischen Schutz der FIDUCIA-Informationen bestimmte technische Ausrüstung muss den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. Die Sicherheitsbehörde ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. 16. Die technische Ausrüstung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Überprüfungen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist. 17. Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen.
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der…
1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses. 2. Der Kanzler des Gerichts bestimmt für seinen Zuständigkeitsbereich,…
1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses. 2. Der Kanzler des Gerichtshofs bestimmt für seinen…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses. In ihm sind die administrativen Maßnahmen festgelegt, die…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses. In ihm sind die administrativen Maßnahmen festgelegt, die…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.