Art. 8 32016D2386
Der physische Geheimschutz umfasst die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu FIDUCIA-Informationen.
Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen in die Räume des FIDUCIA-Büros zu verhindern, eine abschreckende Wirkung zu entfalten, unbefugte Handlungen zu verhindern und aufzudecken sowie eine Unterscheidung zwischen Personen mit und solchen ohne Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nach dem Grundsatz, dass Zugang nur demjenigen gewährt wird, der Kenntnis von diesen Informationen haben muss, zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses festgelegt.
Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes werden für die Räume des FIDUCIA-Büros getroffen, in denen die FIDUCIA-Informationen bearbeitet und gelagert werden. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz gewährleisten, der dem Schutz von EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entspricht. Die Lagerung von bzw. die Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen außerhalb der hierzu innerhalb eines ebenfalls gesicherten Bereichs geschaffenen Räume des FIDUCIA-Büros ist nicht erlaubt.
Zum Schutz der FIDUCIA-Informationen kommen ausschließlich Geräte oder Vorkehrungen zur Anwendung, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen.
Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II enthalten.