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Der Zugang zu FIDUCIA-Informationen kann nur Personen gewährt werden, die — Kenntnis von solchen Informationen haben müssen; — die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden sind; Absatz 2 bleibt insoweit unberührt; — die über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind.
Die Richter des Gerichts gelten kraft ihres Amtes als zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt.
Das Verfahren zur Bestimmung, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Berücksichtigung seiner Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt werden kann, ist in Anhang I geregelt.
Alle betroffenen Personen werden über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz von FIDUCIA-Informationen nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses belehrt und erkennen diese schriftlich an, bevor ihnen Zugang zu FIDUCIA-Informationen gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. schriftliche Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.