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Das Risikomanagement für FIDUCIA-Informationen wird als Risikoanalyseprozess angelegt, dessen Ziel es ist, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards des vorliegenden Beschlusses festzulegen und diese Maßnahmen anzuwenden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird fortlaufend durch die Sicherheitsbehörde bewertet.
Während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, müssen die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von FIDUCIA-Informationen insbesondere der Form und dem Umfang der betreffenden Informationen und des betreffenden Materials, der Umgebung und der Struktur der Räume des FIDUCIA-Büros sowie der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch feindselige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen.
Im internen Notfallplan des Gerichtshofs der Europäischen Union wird berücksichtigt, dass FIDUCIA-Informationen in Notsituationen geschützt werden müssen, damit der unbefugte Zugang, die unbefugte Weitergabe oder der Verlust der Integrität beziehungsweise der Verfügbarkeit verhindert werden.
Im internen Notfallplan des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsbedingungen vorzusehen, damit die Auswirkungen größerer Störungen oder Zwischenfälle auf die Bearbeitung und Aufbewahrung der FIDUCIA-Informationen so gering wie möglich gehalten werden.
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