Art. 7 32016D2386
Der Zugang zu FIDUCIA-Informationen kann nur Personen gewährt werden, die
Die Richter und die Generalanwälte des Gerichtshofs gelten kraft ihres Amtes als zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt.
Das Verfahren zur Bestimmung, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Berücksichtigung seiner Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt werden kann, ist in Anhang I geregelt.
Alle betroffenen Personen werden über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz von FIDUCIA-Informationen nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses belehrt und erkennen diese schriftlich an, bevor ihnen Zugang zu FIDUCIA-Informationen gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. schriftliche Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen.