Art. 11 32016D2386
Im Rahmen der Sicherheit bei einem Tätigwerden von Außenstehenden werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer angewandt, die im Rahmen der Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme oder bei einem Einsatz, der die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordert, tätig werden müssen.
Die Sicherheitsbehörde kann die Erfüllung von Aufgaben, die aufgrund eines Vertrags den Zugang zu FIDUCIA-Informationen umfasst oder erfordert, Auftragnehmern anvertrauen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind.
Die Sicherheitsbehörde sorgt dafür, dass die im vorliegenden Beschluss festgelegten und in dem Vertrag angeführten Mindestsicherheitsstandards eingehalten werden, wenn Aufträge vergeben werden.
Mitarbeiter des Auftraggebers erhalten erst Zugang zu FIDUCIA-Informationen, nachdem sie hierzu auf der Grundlage einer von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilten Sicherheitsermächtigung die Erlaubnis erhalten haben.
Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang V enthalten.