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1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. 2. Ein Zugang zu FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer darf nur im Rahmen der Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme oder bei einem Einsatz erfolgen, der die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordert. 3. Die Sicherheitsbehörde erstellt Leitlinien für das Tätigwerden von Außenstehenden, die insbesondere die Sicherheitsermächtigung der Mitarbeiter von Auftragnehmern und den Inhalt der in diesem Anhang genannten Verträge umfassen. 4. Dokumente im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren und dem Vertrag über die Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme werden mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen, wenn sie Informationen enthalten, deren unbefugte Weitergabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen könnte. Der die Sicherheit betreffende Anhang dieses Vertrags enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards des vorliegenden Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Auftrags darstellen. 5. In dem Vertrag, der Einsätze umfasst, die die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordern, ist die Zahl der Sicherheitsbediensteten angeführt, die über eine Sicherheitsermächtigung verfügen müssen. Er enthält keine genauen Angaben bezüglich der anzuwendenden Verfahren. Dieser Vertrag wird nicht mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen. 6. Der Auftragnehmer darf in der Ausschreibung und in dem Vertrag bestimmte Tätigkeiten, die einen Zugang zu FIDUCIA-Informationen umfassen oder erfordern, nicht an Unterauftragnehmer vergeben.
1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. 2. Ein Zugang zu FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer darf nur im Rahmen der…
Im Rahmen der Sicherheit bei einem Tätigwerden von Außenstehenden werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer…
1. Der vorliegende Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. 2. FIDUCIA-Informationen dürfen nur auf elektronischen Geräten (Arbeitsplätze,…
1. Der vorliegende Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. 2. FIDUCIA-Informationen dürfen nur auf elektronischen Geräten (Arbeitsplätze,…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.