Art. 1 32016D0287
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen 2000 und 2011 zugunsten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH mittels einer Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen in den Jahren von 2000 bis 2011 rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen 2000 und 2011 zugunsten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH mittels der Finanzierung von Betriebsverlusten in den Jahren von 2000 bis 2011 rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Der am 3. März 2003 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen, verbunden mit dem am 7. April 2003 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen und dem am 28. August 2008 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und AMS geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen, stellt keine Beihilfe dar.
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mittels der Kombination aus dem am 3. März 2003 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und dem am 7. April 2003 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen sowie dem am 25. Januar 2010 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und AMS geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen rechtswidrig zugunsten von Ryanair bzw. AMS gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.