Art. 3 32016D0287
(1)
Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Beihilfe werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2)
Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Beihilfe werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.