Art. 4 32016D0287
Deutschland übermittelt binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen) der von den Begünstigten erhaltenen Beihilfe;
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den Begünstigten gemäß Artikel 2 zurückzufordern ist;
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.