Art. 2 32016D0290
Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information im Zeitraum zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind vereinbar mit dem Binnenmarkt.