Art. 3 32016D0290
Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Beraterstellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. gegenüber staatlichen Stellen und hinsichtlich Normung und Standardisierung rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Binnenmarkt.Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Stellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information im Zeitraum ab 1. Januar 2007 rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Binnenmarkt.