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Dieser Beschluss sollte berücksichtigen, dass die Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Direktoriums der EZB sind, zusätzlich zu ihren Aufgaben innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken nationale Aufgaben erfüllen, und dass die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der EZB, der Schlichtungsstelle, der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams, die die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zusätzlich zu ihren Aufgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nationale Aufgaben erfüllen. Die Erfüllung dieser nationalen Aufgaben unterliegt nationalem Recht und überschreitet den Rahmen der internen Untersuchungen des Amtes. Dieser Beschluss sollte daher lediglich auf die beruflichen Tätigkeiten der genannten Personen anwendbar sein, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des EZB-Rates, des Erweiterten Rates, des Aufsichtsgremiums, der Schlichtungsstelle, der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams ausüben.
Dieser Beschluss sollte zudem berücksichtigen, dass die externen Mitglieder des Administrativen Überprüfungsausschusses, des Prüfungsausschusses und des…
Dieser Beschluss gilt für — Mitglieder der Beschlussorgane der EZB und Mitglieder anderer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder von der EZB…
Dieser Beschluss ist auf Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams, die nicht den Beschäftigungsbedingungen der EZB unterliegen,…
Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen Aufgaben erfolgt uneingeschränkt durch ein internes Organ, das sich aus seinen gemäß Absatz 3 ernannten…
Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das…
Jede nationale Zentralbank, die nicht dem Eurosystem angehört, kann ebenfalls bis zu zwei Mitarbeiter benennen, die an den Sitzungen eines Ausschusses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.