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Bei Erlass dieses Beschlusses obliegt es der EZB, etwaige Einschränkungen von internen Untersuchungen zu rechtfertigen, die Auswirkungen auf spezifische, der EZB gemäß Artikel 127 und Artikel 128 des Vertrags und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 anvertraute Aufgaben und Pflichten haben. Durch diese Einschränkungen soll die für bestimmte Informationen der EZB erforderliche Geheimhaltung sichergestellt werden und die Absicht des Gesetzgebers umgesetzt werden, die Betrugsbekämpfung zu stärken. Abgesehen von diesen spezifischen Aufgaben und Pflichten sollte die EZB auch im Sinne dieses Beschlusses als eine den sonstigen Organen und Einrichtungen der Union ähnliche öffentliche Einrichtung behandelt werden.
Die EZB sollte ihrer Geheimhaltungspflicht und ihrer Pflicht zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit und ihrer Unabhängigkeit nachkommen. Darüber hinaus…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Dieser Beschluss sollte daher die Bedingungen festlegen, die von der EZB im Hinblick auf die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber den nationalen…
Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer…
Die EZB sollte die ihr übertragenen Aufgaben mit dem Ziel wahrnehmen, gemäß dem einheitlichen Regelwerk für Finanzdienstleistungen in der Union die Sicherheit…
Insbesondere ist die EZB zur Interaktion mit nationalen Behörden und Einrichtungen, mit Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit relevanten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.