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Dieser Beschluss ist auf Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams, die nicht den Beschäftigungsbedingungen der EZB unterliegen, anzuwenden. Mitarbeiter der nationalen zuständigen Behörden, die Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und der Vor-Ort-Prüfungsteams sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich der EZB in Arbeitsfragen bezüglich der nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf die EZB übertragenen Aufgaben. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen die Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams den Weisungen des jeweiligen JST-Koordinators. Diese Bestimmungen beruhen auf Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gemäß dem die EZB ermächtigt ist, ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen des SSM anzunehmen.
Gemäß Artikel 12 der SSM-Verordnung ernennt die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben die in Artikel 144 vorgesehenen…
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (nachfolgend die „SSM-Verordnung“) wird ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM)…
Die EZB ist nach dem einschlägigen Unionsrecht die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im…
Dieser Beschluss sollte berücksichtigen, dass die Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Direktoriums der EZB…
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) eingerichtet, der sich aus der…
Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.