Erwägungsgrund 3 32016D0318
Der Rat hat am 5. Juni 2015 den Beschluss (GASP) 2015/876 angenommen, nach dem unter anderem für zwei dieser vier Personen die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2016 und für eine diese Personen bis zum 6. Oktober 2015 verlängert werden sollte. Am 5. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1781 angenommen, nach dem für diese Person die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2016 verlängert werden sollte.