Erwägungsgrund 2 32016D0351
Am 27. Juli 2007 wurde Jordanien eine Verlängerung des Übergangszeitraums gemäß dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (Agreement on Subsidies and Countervailing Measures — SCM-Übereinkommen) für die Abschaffung seines Ausfuhrsubventionsprogramms, das eine teilweise oder vollständige Einkommensteuerbefreiung für mit bestimmten Ausfuhren erzielte Gewinne ermöglicht, gewährt. Diese Verlängerung wurde bis zum 31. Dezember 2013 gewährt, wobei die Frist für den vollständigen Abbau der Ausfuhrsubventionen am 31. Dezember 2015 endete, im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 4 des SCM-Übereinkommen festgelegten Verfahren zur weiteren Verlängerung des bestimmten Entwicklungsland-Mitgliedern nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des SCM-Übereinkommens eingeräumten Übergangszeitraums.