Erwägungsgrund 3 32016D0351
Jordanien beantragte nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens eine Ausnahmegenehmigung für sein Ausfuhrsubventionsprogramm, durch die das Land bis zum 31. Dezember 2018 von seiner Verpflichtung zum Abbau von Ausfuhrsubventionen nach Artikel 27 Absatz 4 des SCM-Übereinkommens entbunden würde.