Erwägungsgrund 8 32016D0037
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1863 gilt jener Beschluss ab dem Tag, an dem der Rat festgestellt hat, dass der Generaldirektor der IAEO dem Gouverneursrat der IAEO und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Bericht vorgelegt hat, in dem bestätigt wird, dass Iran die Maßnahmen gemäß Anhang V Nummern 15.1 bis 15.11 des JCPOA getroffen hat.