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Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das Aufsichtsgremium als internes Organ eingerichtet, durch das die Planung und Ausführung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erfolgt. Gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übernimmt das Aufsichtsgremium die Vorbereitungstätigkeiten für die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben und schlägt dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vor, die angenommen werden, sofern der EZB-Rat nicht widerspricht. Das Aufsichtsgremium ist kein Beschlussorgan der EZB im Sinne der Artikel 129 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 9.3 der ESZB-Satzung.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wurde ein Aufsichtsgremium als internes Organ der EZB zur Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang…
Unter uneingeschränkter Achtung der durch die Verträge festgelegten institutionellen Vorkehrungen und der Abstimmungsmodalitäten sollte das Aufsichtsgremium der…
Auf Vorschlag des Direktoriums ernennt der EZB-Rat vier Vertreter der EZB zu Mitgliedern des Aufsichtsgremiums, die keine im unmittelbaren Zusammenhang mit der…
Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die Vorbereitung von Beschlüssen in aufsichtlichen Angelegenheiten zuständig…
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, wonach die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen…
Nach Artikel 11.6 der ESZB-Satzung führt das Direktorium die laufenden Geschäfte der EZB. Insoweit heißt es in Artikel 10.1 und 10.2 der durch den Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.