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Innerhalb dieses Rahmens sollte der EZB-Rat Ermächtigungsbeschlüsse im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss über einen allgemeinen Rahmen und der nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen. Dies trägt der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung, der zufolge ein Ermächtigungsbeschluss nach Maßgabe des Verfahrens zu erlassen ist, das anzuwenden wäre, wenn die delegierende Behörde eine abschließende Entscheidung treffen würde. Das Aufsichtsgremium kann nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 dem EZB-Rat jederzeit fertige Beschlussentwürfe unterbreiten, mit denen die Aufhebung oder die Änderung einzelner Ermächtigungsbeschlüsse vorgeschlagen wird. Bereits erlassene Ermächtigungsbeschlüsse sollten von solchen Aufhebungen oder Änderungen unberührt bleiben. Entscheidungen, die Fragen außerhalb des Geltungsbereichs des Ermächtigungsbeschlusses betreffen, sind nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung zu treffen —
Der EZB-Rat ist berechtigt, Vorschläge des Aufsichtsgremiums im Sinne der Artikel 13h.1 und Artikel 13h.2 anzunehmen, ihnen zu widersprechen oder sie zu ändern.…
Der EZB-Rat kann Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB durch einen Ermächtigungsbeschluss…
Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung berücksichtigt das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses und…
Für die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane ist ein Beschluss über einen allgemeinen Rahmen für die Befugnisübertragung erforderlich. Zu den…
Um den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erleichtern,…
Das Aufsichtsgremium schlägt dem EZB-Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einen vollständigen Beschlussentwurf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.