Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane ist ein Beschluss über einen allgemeinen Rahmen für die Befugnisübertragung erforderlich. Zu den Rechtsinstrumenten, deren Erlass delegiert werden darf, gehören Aufsichtsbeschlüsse im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) sowie die in Artikel 17a.3 der Geschäftsordnung genannten Anweisungen in Bezug auf Aufsichtsaufgaben. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen soll der Klarstellung des Verfahrens dienen, das beim Erlass bestimmter Aufsichtsbeschlüsse einzuhalten ist, sowie den Umfang der Zuständigkeiten des Direktoriums und des jeweiligen Leiters von Arbeitseinheiten der EZB festlegen, auf den Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen sollte die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB unberührt lassen und nicht in die Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums eingreifen, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.
Um den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erleichtern,…
Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das…
Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen…
Der EZB-Rat kann Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB durch einen Ermächtigungsbeschluss…
Innerhalb dieses Rahmens sollte der EZB-Rat Ermächtigungsbeschlüsse im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss über einen allgemeinen Rahmen und der nach…
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) in Bezug auf einige Mitgliedstaaten sollte mit dem 2010 eingerichteten Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.