Erwägungsgrund 8 32016D0040
Innerhalb dieses Rahmens sollte der EZB-Rat Ermächtigungsbeschlüsse im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss über einen allgemeinen Rahmen und der nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen. Dies trägt der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung, der zufolge ein Ermächtigungsbeschluss nach Maßgabe des Verfahrens zu erlassen ist, das anzuwenden wäre, wenn die delegierende Behörde eine abschließende Entscheidung treffen würde. Das Aufsichtsgremium kann nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 dem EZB-Rat jederzeit fertige Beschlussentwürfe unterbreiten, mit denen die Aufhebung oder die Änderung einzelner Ermächtigungsbeschlüsse vorgeschlagen wird. Bereits erlassene Ermächtigungsbeschlüsse sollten von solchen Aufhebungen oder Änderungen unberührt bleiben. Entscheidungen, die Fragen außerhalb des Geltungsbereichs des Ermächtigungsbeschlusses betreffen, sind nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung zu treffen —