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Das Übereinkommen fällt in die Außenkompetenz der Union, soweit seine Bestimmungen die in einigen Bestimmungen des Unionsrechts niedergelegten Vorschriften beeinträchtigen bzw. soweit der Beitritt weiterer Mitgliedstaaten zu dem Übereinkommen den Anwendungsbereich einiger Bestimmungen des Unionsrechts, wie beispielsweise Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , verändert.
Die Union verfügt insbesondere im Hinblick auf Artikel 29 des Budapester Übereinkommens über die ausschließliche Außenkompetenz, soweit die Bestimmungen des…
Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Unionsrecht in Bezug auf die Gerichtsstandswahl der Vertragsparteien sowie in Bezug auf die Anerkennung und…
Das Abkommen betrifft Bereiche, die in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallen.
IN DER ERWÄGUNG, dass wegen des Beitritts der Union zu dem Übereinkommen näher geregelt werden muss, in welcher Weise das Übereinkommen auf die Union und auf…
In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das…
Das Übereinkommen sollte daher im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, unterzeichnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.