Erwägungsgrund 1 32016D0454
Die Amtszeit von zwei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht für den öffentlichen Dienst“) endete mit Wirkung vom 30. September 2014 und die eines weiteren Richters mit Wirkung vom 31. August 2015. Nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs I des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen daher drei Richter ernannt werden, um diese frei gewordenen Stellen zu besetzen.