Erwägungsgrund 6 32016D0454
Gemäß Artikel 2 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 sind frei werdende Richterstellen durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen. Sollte die vorgeschlagene Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union jedoch in Kraft treten, so wird das Gericht für den öffentlichen Dienst dann nicht mehr existieren und die Amtszeit der durch den vorliegenden Beschluss ernannten drei Richter somit automatisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung enden —