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Gemäß Artikel 2 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 sind frei werdende Richterstellen durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen. Sollte die vorgeschlagene Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union jedoch in Kraft treten, so wird das Gericht für den öffentlichen Dienst dann nicht mehr existieren und die Amtszeit der durch den vorliegenden Beschluss ernannten drei Richter somit automatisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung enden —
Die Amtszeit von zwei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht für den öffentlichen Dienst“) endete mit…
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Richter ad interim des Gerichts für den…
Wie in Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 angegeben, sollte gleichzeitig mit der Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts um sieben am 1.…
Im September 2016 sollten auf den bereits angekündigten legislativen Antrag des Gerichtshofs die Zuständigkeit für erstinstanzliche Entscheidungen über…
Die Amtszeit von sechs der zwölf zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 25. Dezember 2015 zu ernennen sind, endet am 31. August 2016. Diese sechs Richter…
1. Nach Artikel 225a EG-Vertrag und Artikel 140b EAG-Vertrag kann der Rat „gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.