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Wie in Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 angegeben, sollte gleichzeitig mit der Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts um sieben am 1. September 2016 dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten nach Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden. Diese Zuständigkeitsübertragung setzt gemäß Artikel 256 Absatz 1 AEUV voraus, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union („Gericht für den öffentlichen Dienst“) aufgelöst wird.
Im September 2016 sollten auf den bereits angekündigten legislativen Antrag des Gerichtshofs die Zuständigkeit für erstinstanzliche Entscheidungen über…
Die Amtszeit von zwei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht für den öffentlichen Dienst“) endete mit…
Im Anschluss an die politische Einigung über die Reform der justiziellen Architektur der Europäischen Union, die die Annahme der Verordnung (EU, Euratom)…
Gemäß Artikel 2 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 sind frei werdende Richterstellen durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu…
1. Nach Artikel 225a EG-Vertrag und Artikel 140b EAG-Vertrag kann der Rat „gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Das Gericht ist für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.