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Es sind daher drei der auf der vorgenannten Liste von Bewerbern aufgeführten Personen als Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst zu ernennen, wobei auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu achten ist, indem die Richter unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt werden. Die drei Personen auf der Liste, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen, sind Herr Sean VAN RAEPENBUSCH, Herr João SANT'ANNA und Herr Alexander KORNEZOV. Herr Sean VAN RAEPENBUSCH, Herr João SANT'ANNA und Herr Alexander KORNEZOV sollten mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses ernannt werden. Da Herr Sean VAN RAEPENBUSCH bereits bis zum 30. September 2014 Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst war und gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 3 bis zu dem Beschluss des Rates im Amt geblieben ist, ist es angemessen, ihn mit Wirkung ab dem Tag nach dem Ende seiner vorherigen Amtszeit für eine neue Amtszeit zu ernennen.
Folgende Personen werden zu Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ernannt: — Herr Sean VAN RAEPENBUSCH mit Wirkung zum 1.…
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Richter ad interim des Gerichts für den…
Im Anschluss an einen 2013 erfolgten öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von zwei Richtern am Gericht für den…
Die Amtszeit von zwei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht für den öffentlichen Dienst“) endete mit…
Es wird eine Liste von drei Richtern ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst erstellt. Die Liste setzt sich wie folgt zusammen: — Herr Arjen W.H.…
Gemäß Artikel 2 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 sind frei werdende Richterstellen durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.