Erwägungsgrund 1 32016D0543
Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Regeln für die Billigung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms für einen Mitgliedstaat fest, der Finanzhilfe unter anderem vom Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erhält. Diese Regeln müssen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates zur Einführung des EFSM im Einklang stehen.