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Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Regeln für die Billigung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms für einen Mitgliedstaat fest, der Finanzhilfe unter anderem vom Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erhält. Diese Regeln müssen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates zur Einführung des EFSM im Einklang stehen.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere deren Artikel 7, muss ein Mitgliedstaat, der den ESM um…
In accordance with Regulation (EU) No 472/2013 of the European Parliament and of the Council of 21 May 2013 on the strengthening of economic and budgetary…
Dieser Artikel gilt nicht für Instrumente zur Gewährung von vorsorglicher Finanzhilfe oder für Kredite zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten oder für…
Außerdem wurde seit Einführung des Europäischen Finanzstabilisierungs-mechanismus (EFSM) durch den Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates dem Artikel 136…
Vor der Annahme eines Beschlusses des Rates über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm sollten die zuständigen Gremien des ESM und der EFSF die Gelegenheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.