Erwägungsgrund 7 32017D0011BESCHLUSS (EU) 2017/11 DER KOMMISSION vom 5. Januar 2017 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
Es ist angezeigt, die Anwendung dieser Maßnahmen rückwirkend ab dem 20. Oktober 2016 vorzusehen —
Erwägungsgrund 9 32015D2367BESCHLUSS (EU) 2015/2367 DES RATES vom 30. November 2015 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertretenden Standpunkt
Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keinerlei vorhersehbare…
Erwägungsgrund 5 32014R0220VERORDNUNG (EU) Nr. 220/2014 DER KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
Damit Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Bezugnahmen auf das ESVG 2010 vermieden werden, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1.…
Erwägungsgrund 8 32010R1238VERORDNUNG (EU) Nr. 1238/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates hinsichtlich der Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden
Um zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab 1. Januar 2011 gelten, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft…
Art. 3 32015D0021BESCHLUSS (EU) 2015/839 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. April 2015 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die einer umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2015/21)
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2015 in Kraft.
Art. 2 32015D2008BESCHLUSS (GASP) 2015/2008 DES RATES vom 10. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 15. Dezember 2015.